Eigentumsverhältnisse und Elektrokontrollen

Bei den Netzbetreiberinnen besteht gelegentlich Unklar- heit darüber, an wen die Aufforderung zur periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen zu richten ist. Die vorliegende Mitteilung soll den Netzbetreiberinnen als Hilfe zur korrekten Einleitung des Aufforderungsver- fahrens dienen.

Nach Art. 36 in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV; SR 734.27) müssen elektrische Installationen periodisch kontrolliert werden. Die Netzbetreiberin fordert den Eigentümer der zu kontrollierenden elektrischen Installation auf, die periodische Kontrolle durchzuführen und ihr den entsprechenden Sicherheitsnachweis zuzustellen. Reagiert der Eigentümer trotz Aufforderung und zweimaliger Mahnung nicht, überweist sie den Fall zur Durchsetzung dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Verantwortlich dafür, dass diese Kontrolle durchgeführt wird, ist der Eigentümer des Gebäudes, in welchem sich die zu kontrollierenden elektrischen Installationen befinden oder der von ihm bezeichnete Vertreter (vgl. Art. 5 Abs. 1 NIV). Ob der Eigentümer einen Vertreter bezeichnet hat, ergibt sich entweder aus dem Grundbuch oder aus einer Vollmacht oder einem Verwaltungs- vertrag. Die Aufforderung, eine periodische Kontrolle durchführen zu lassen, ist damit grundsätzlich an den Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zu richten (oder an seinen Vertreter).

Nicht immer ist aber klar, wer Eigentü- mer einer Liegenschaft ist. In vielen Fällen ist sodann nicht eine einzige Person Eigentümerin eines Gebäudes. Für eine korrekte Zustellung der Aufforderung muss die Netzbetreiberin deshalb vorerst die Eigentumsverhältnisse abklären. Diese sind aus dem Grundbuch ersichtlich.

Erfolgte die Zustellung der Aufforderung sowie der Mahnungen nicht an den Eigentümer (oder an den von ihm bezeichneten Vertreter) oder nicht an alle betroffenen Eigentümer, muss das Verfahren wiederholt werden. Befindet sich ein

Fall bereits beim ESTI, wird es den Fall an die Netzbetreiberin zurückweisen. Diese muss dann das Verfahren gegenüber allen betroffenen Eigentümern neu eröffnen, wodurch unnötig Zeit verloren geht. Diese Situation gilt es zu vermeiden.

Im Folgenden wird je nach Eigentumsverhältnissen aufgezeigt, an wen die Aufforderung zur periodischen Kontrolle zu richten ist.

Weiterlesen und Quelle:
https://www.esti.admin.ch/inhalte/pdf/NIV_I/Deutsch/Publikationen/2016_2015/2015-05_eigentum_d.pdf